Voraussetzung für eine Steuerhinterziehung ist zunächst, dass über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige, unvollständige oder pflichtwidrig überhaupt keine Angaben gemacht werden. Sodann müssen durch diese fehlerhaften Angaben Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden, vgl. § 370 AO. Dabei können anhand der relevanten Steuerart auch verschiedene Arten der Steuerhinterziehung unterschieden werden, z.B. eine Einkommenssteuer-, Umsatzsteuer- oder Erbschaftssteuerhinterziehung. Ansatzpunkte für eine Steuerhinterziehung können grundsätzlich sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite des Steuerpflichtigen sein. In der Praxis existieren viele unterschiedliche Beispiele, wie Steuern hinterzogen werden können. Einige dieser Beispiele sind nachfolgend aufgeführt.
Steuerhinterziehung: Voraussetzungen, Strafe, Verjährung. 
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Voraussetzung einer Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) sind falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben in Steuersachen. Diese müssen dazu führen, dass Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Außerdem muss der Betroffene vorsätzlich gehandelt haben. Zu beachten ist, dass bereits eine verspätete Steuerzahlung einen derartigen Steuervorteil darstellen kann. Insoweit sind die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung schnell erfüllt.
Zunächst regelt § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO Tathandlungen einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun. Eine Steuerhinterziehung kann danach begehen, wer über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben macht. Alternativ genügt es bereits, dass es sich um unvollständige Angaben handelt.
Eine Steuerhinterziehung kann auch durch Unterlassen begangen werden. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegen, wenn die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird.
Ein steuerstrafrechtliches Risiko pflichtwidrigen Unterlassens tritt insbesondere bei der Pflicht zur Berichtigung von Erklärungen gem. § 153 AO auf. Erkennt etwa ein Steuerpflichtiger oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Erfolgt die Berichtigung nicht oder nicht rechtzeitig, kann allein deshalb eine strafbare Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegen.
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