Die Tagessatzhöhe bestimmt das Gericht im Steuerstrafrecht ebenso wie im sonstigen Strafrecht gem. § 40 Abs. 2 S. 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Es wird also bei der Höhe des Tagessatzes die individuelle Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigt. Bei identischem Schuldvorwurf, d.h. im Steuerstrafrecht regelmäßig bei identischem Hinterziehungsbetrag, wird ein durchschnittlich vermögender Täter damit insgesamt geringer bestraft als ein überdurchschnittlich vermögender Täter.
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Freiheitsstrafe ist neben der Geldstrafe eine Sanktionsmöglichkeit im Steuerstrafrecht. Bei der einfachen Steuerhinterziehung beträgt die Freiheitsstrafe gem. § 370 Abs. 1 AO für jeden Einzelfall bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe gem. § 370 Abs. 3 AO für jeden Einzelfall mindestens sechs Monate und höchstens zehn Jahre. Ist aus mehreren Einzeltaten eine Gesamtstrafe zu bilden, so erhöht sich die Freiheitsstrafe gem. § 54 Abs. 2 StGB auf maximal 15 Jahre.