Die Tagessatzhöhe bestimmt das Gericht im Steuerstrafrecht ebenso wie im sonstigen Strafrecht gem. § 40 Abs. 2 S. 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Es wird also bei der Höhe des Tagessatzes die individuelle Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigt. Bei identischem Schuldvorwurf, d.h. im Steuerstrafrecht regelmäßig bei identischem Hinterziehungsbetrag, wird ein durchschnittlich vermögender Täter damit insgesamt geringer bestraft als ein überdurchschnittlich vermögender Täter.
Grundlagen Tagessatzhöhe
Ein Tagessatz beträgt mindestens 1 EUR und höchstens 30.000 EUR.
Insgesamt sind unter Berücksichtigung der oben genannten Mindest- und Höchstgrenzen bei der Anzahl und der Höhe der einzelnen Tagessätze Geldstrafen zwischen 5 TS * 1 EUR/TS = 5 EUR und 720 TS * 30.000 EUR/TS = 21.600.000 EUR möglich.
Für die Höhe des Tagessatzes sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zum Zeitpunkt bei Erlass des Urteils maßgeblich. Auf die früheren Vermögensverhältnisse kommt es nicht an.
Bei der Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes geht das Gericht gem. § 40 Abs. 2 S. 2 StGB in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Das Nettoeinkommen errechnet sich als Saldo aus anrechenbaren Zuflüssen (s.u.) und abzugsfähigen Belastungen (s.u.).
Die Bestimmung des Nettoeinkommens bereitet in mehrfacher Hinsicht Schwierigkeiten: zunächst ist der Täter nicht verpflichtet Angaben zu seinem Einkommen zu machen. Auch die Beiziehung der Steuerakte zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen ist unzulässig[1]. Außerdem ist fraglich, welche finanziellen Zuflüsse zu berücksichtigen sind. Schließlich ist teilweise umstritten, welche Belastungen der Täter von seinem tatsächlichen Einkommen abziehen kann. Einkünfte können allerdings gem. § 40 Abs. 3 StGB geschätzt werden. Hiervon wird das Gericht bei fehlenden Angaben Gebrauch machen.
Anrechenbare Zuflüsse
Bei den anrechenbaren Zuflüssen ist das zum Zeitpunkt der Verurteilung vorhandene Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Zurückliegende Einkünfte dürfen als Ermittlungsgrundlage berücksichtigt werden, soweit vergleichbare Einkünfte zukünftig auch zu erwarten sind.
Anrechenbar sind alle geldwerten Zuflüsse unabhängig vom jeweiligen Rechtsgrund. Zu nennen sind insbesondere:
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
- Pensionen und Renten
- Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II
- Unterhaltsleistungen
- Kindergeld
- BAföG
- Kapitalzinsen, Dividenden
- Mieterträge
- auch Mietwert eigengenutzten Wohneigentums, dann jedoch auch Berücksichtigung sämtlicher Aufwendungen (Schuldzinsen, Grundsteuern, Grundstücksgebühren, Gebäudeversicherungen, Instandhaltungskosten etc.)
- Naturalbezüge wie freie Kost und Logis[2]
Abzugsfähige Belastungen
Als bei der Ermittlung des Nettoeikommens abzugsfähige Belastungen sind insbesondere anerkannt:
- auf die Einkünfte entrichteten Steuern
- Werbungskosten bei Arbeitnehmern
- Betriebsausgaben bei Selbstständigen
- Sozialversicherungsbeiträge
- Leistungen für die privaten Kranken-, Unfall- und Altersversicherungen
- tatsächlich erbrachter Unterhalt, ggf. auch nach Faustformel berechnet, z.B. 25% für nicht berufstätige Ehefrau, 15% für jedes Kind, max. insges. 50%
Sonstige Belastungen werden nur berücksichtigt, wenn sie den Lebenszuschnitt des Täters im Verhältnis zum Durchschnitt der Bezieher gleicher Einkommen fühlbar einschränken und wenn ihre Berücksichtigung der Vermeidung einer unbilligen Härte dient[3].
Nicht abzugsfähige Belastungen
Nicht abzugsfähige Belastungen sind regelmäßig Kosten für:
- Wohnung
- Verpflegung
- Kleidung
- Auto
[1] Vgl. Joecks/Jäger/Randt, Joecks, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2022 *, Rn. 140 zu § 369 AO m.w.N.
[2] Vgl. BGH, 30.08.2007, 4 StR 127/07.
[3] Vgl. BGH, NStZ 1981, 259.
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