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Anzahl Tagessätze im Streuerstrafrecht

Die Ermittlung der Geldstrafe bei Steuerhinterziehung erfolgt nach allgemeinen Regelungen des StGB. Zunächst wird die Anzahl der Tagessätze festgelegt. Gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 StGB sind für die Einzelstrafe mindestens 5 und höchstens 360Tagessätze festzulegen. Bei einer Gesamtstrafenbildung kann gemäß § 54 Abs. 2 S.2 StGB insgesamt maximal 720 Tagessätze festgesetzt werden. Im Steuerstrafrecht kommt es häufig zu einer Gesamtstrafenbildung, da die Steuerhinterziehung sich regelmäßig über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt. Jeder Veranlagungszeitraum stellt eine eigenständige Tat dar, welche dann in eine Gesamtstrafenbildung Eingang nimmt. Insoweit liegt bei einer Steuerhinterziehung typischerweise die Anzahl der Tagessätze zwischen 5 und 720.

Die konkrete Ermittlung der Anzahl der Tagessätze als Grundlage der Geldstrafe erfolgt individuell. Das Gericht hat für den Einzelfall die Anzahl der Tagessätze zu bestimmen. Hierbei werden die Grundsätze der Strafzumessung gem. § 46 StGB angewendet. Die Anzahl der Tagessätze ergibt sich damit aus der individuellen Schuld des Täters.

Nachdem im Steuerstrafrecht die Höhe der hinterzogenen Steuern ein maßgeblicher Bestimmungsfaktor für die Strafzumessung ist, werden in der Praxis häufig sog. Strafmaßtabellen verwendet aus denen sich die Anzahl der Tagessätze ablesen lassen. Diese unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern zum Teil erheblich 

Anzahl Tagessätze im Streuerstrafrecht

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