Die Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige tritt ein, wenn dem Finanzamt die Steuerhinterziehung nachvollziehbar offenbart und die hinterzogenen Steuern innerhalb einer kurzen Frist nachentrichtet werden.
Einzelheiten hierzu sind in § 371 Abgabenordnung (AO) geregelt.
Es ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt diejenigen Materialien vollständig liefert, die das Finanzamt zur Ermittlung bzw. Überprüfung des angezeigten Sachverhalts benötigt. Zudem ist zu beachten, dass bei regelmäßig schweren Fällen der Steuerhinterziehung eine Selbstanzeige ausgeschlossen ist (§ 371 Abs. 2 AO)
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