Risiken können sich insbesondere bei Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Selbstanzeige, der Anzeige eines Ausschlussgrundes (§ 371 Abs.2 AO) oder der nicht rechtzeitigen Nachzahlung ergeben.
Die Risiken einer Selbstanzeige resultieren vor allem aus den verschiedenen gesetzlichen Voraussetzungen bzw. Ausschlussgründen, die zu beachten sind. So kann beispielsweise die Straffreiheit nur dann erlangt werden, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist. Mit einer fehlerhaften Selbstanzeige jedoch erhält das Finanzamt in den meisten Fällen ausreichende Informationen, die zu einem Entdecken der Tat führen. In der Folge kann eine zweite Selbstanzeige, eine Korrektur oder Reparatur der ersten fehlerhaften Selbstanzeige nicht mehr erfolgen. Damit hat der sich fehlerhaft selbst Anzeigende für immer die Chance der Straffreiheit verloren. Auch bei der Anzeige von nur ausgewählten Sachverhalten führt diese "Teilselbstanzeige" dazu, dass die Strafbefreiung insgesamt zu versagen ist.
Ein weiteres Risiko folgt aus den unterschiedlichen Verjährungsfristen. Während die Steuerhinterziehung als Straftat nach fünf Jahren verjährt, kann das Finanzamt den Steuerbescheid im Fall einer Steuerhinterziehung bis zu zehn Jahren ändern. Damit könnte die Selbstanzeige, die nach mehr als fünf Jahren erfolgt ohne Wirkung auf die ohnehin verjährte Strafbarkeit zu erheblichen Nachzahlungen führen.
Zudem kann, soweit eine Nachzahlung überhaupt nicht mehr, oder jedenfalls nicht in der vom Finanzamt gesetzten (in der Regel kurzen) Frist möglich ist, eine Selbstanzeige nachteilig sein.
Weitere Informationen zu den Risiken und Fehlerquellen der Selbstanzeige...