Vorermittlungen der Finanzbehörde dienen der näheren Aufklärung eines bestimmten Sachverhalts. Dies geschieht in der Regel mit dem Ziel, einen Anfangsverdacht zu begründen und aufgrund dieses Anfangsverdachts ein Steuerstrafverfahren einzuleiten.
Dabei ist zunächst zu beachten, dass bei den Vorermittlungen, die ggf. auch von der Steuerfahndung durchgeführt werden können (§ 208 Abs. 1 Nr. 3 AO), keine strafprozessualen Maßnahmen, wie zum Beispiel Durchsuchungen oder Beschlagnahmen, zulässig sind. Die Finanzbehörden haben insoweit lediglich die Befugnisse des Besteuerungsverfahrens. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass eine Durchsuchung niemals der Ermittlung solcher Tatsachen dienen darf, die erst für die Bekundung eines Anfangsverdachts erforderlich sind.
Vorermittlungen konzentrieren sich zunächst auf alle (finanz-) verwaltungsinternen Informationsquellen. Hierzu gehören etwa die Steuerakten, die Daten aus den Steuerfestsetzungen, etc. Gegebenenfalls sind in diesem Zusammenhang auch Informationen von anderen Finanzbehörden überregional heranzuziehen.
Unter Umständen kann die Finanzbehörde auch bei anderen Behörden Informationen im Wege der Amtshilfe erfragen. Beispiele sind Auskünfte des Einwohnermeldeamts, des Gewerbeamtes, etc.
Eine weitere Quelle für Vorermittlungen sind Informationen durch Dritte, insbesondere von Banken.
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