Allen an einer Steuerstraftat Beteiligten, also neben dem Täter auch allen Teilnehmern, droht neben den strafrechtlichen Sanktionen in Form von Geld- oder Freiheitsstrafe auch die Haftung gem. § 71 Abgabenordnung (AO) für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO. Diese Haftung wird in einem gesonderten Besteuerungsverfahren vom Finanzamt gelten gemacht.
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