Unter den Voraussetzungen des § 375 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) hat das Gericht die Möglichkeit, als Nebenfolge zu bestimmten Steuerstraftaten die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung u.a. von Verbrauchsteuer bezieht, und die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, einzuziehen.
Voraussetzung hierfür ist die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Die Verurteilung muss wegen einer in § 375 AO Abs. 1 Nr. 1 – 4 AO genannten spezifischen Steuerstraftat erfolgen, z.B. wegen Steuerhinterziehung oder Bannbruch.