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Einziehung von Taterträgen im Steuerstrafrecht

Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat wie z.B. eine Steuerhinterziehung oder für sie etwas erlangt (Tatertrag), so ordnet das Gericht gem. §§ 73 ff. Strafgesetzbuch (StGB) dessen Einziehung an.

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine zwingende Bestimmung. Die Einziehung steht also nicht im Ermessen des Gerichts, sie muss in jedem Fall angeordnet werden.

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