Nein. Sobald die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder ein Amtsträger / Prüfer bereits erschienen ist, führt eine Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht mehr zur Straffreiheit. Allenfalls eine Strafminderung ist vorstellbar.
Weitere Informationen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung >