Straffreiheit tritt trotz Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 AO "nicht ein, wenn
- [...] vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a) [...] eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, [...] oder
b) [...] die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist, oder
c) [bis e)] ein Amtsträger [zu einer näher bestimmten Handlung] [...] erschienen ist [...], oder - einer der Steuerstraftaten [...] bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
- die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer [...] einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
- ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannter besonders schwerer Fall vorliegt."
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