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Wann ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen?

Straffreiheit tritt trotz Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 AO "nicht ein, wenn

  1. [...] vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
    a) [...] eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, [...] oder
    b) [...] die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist, oder
    c) [bis e)] ein Amtsträger [zu einer näher bestimmten Handlung] [...] erschienen ist [...], oder

  2. einer der Steuerstraftaten [...] bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,

  3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer [...] einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder

  4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannter besonders schwerer Fall vorliegt."

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