Man sollte nicht nur alle Fehler in einer Steuererklärung, auch die unabsichtlichen Fehler, gegenüber dem Finanzamt anzeigen, sondern man muss dies sogar tun. Andernfalls besteht die Gefahr, sich wegen Steuerhinterziehung strafbar zu machen.
Bis zur Entdeckung der (unabsichtlichen) Fehler kann man sich steuerstrafrechtlich immer noch mit Nichtwissen bzw. fehlendem Vorsatz verteidigen. Ab Entdeckung geht das nicht mehr. Dann kennt man die Fehler. Die Nichtberichtigung führt dann zum Strafvorwurf.
In jedem Fall sollte die Nachricht an das Finanzamt nicht als "Selbstanzeige" bezeichnet werden. Meist handelt es sich nämlich nicht um eine Selbstanzeige, sondern um eine bloße Berichtigung. Ob die Nachricht letztlich schon eine Selbstanzeige ist oder lediglich eine Berichtigung ist ohnehin zweitrangig. Wenn alles richtig gemacht ist, wird der Steurpflichtige nicht bestraft.
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