Eine Selbstanzeige mit dem Ziel einer Strafbefreiung ist nur im Steuerrecht und dort wiederum nur bei Steuerhinterziehung in den Fällen des § 370 AO möglich.
Der Tatbestand des § 370 AO ist dann erfüllt, wenn Jemand :
- den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
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