Die Frage der Vorstrafe stellt auf das polizeiliche Führungszeugnis ab. Strafen wegen Steuerhinterziehung werden bei einem Ersttäter, der mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verurteilt wird nicht in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen. Bis zu diesen Grenzen darf sich der Betroffene als "nicht vorbestraft" bezeichnen. Zu beachten ist, dass dies nur für Ersttäter gilt.
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