Die Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich meist in fünf Jahren. Teilweise ist die Verjährungsfrist auch auf zehn Jahre verlängert.
Zu beachten ist, dass die Verjährung durch verschiedene Maßnahmen wie etwa die Bekanntgabe der Eröffnung des Steuerstrafverfahrens unterbrochen werden kann. Auch die konkrete Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist ist nicht immer einfach. Die strafrechtliche Verjährung der Steuerhinterziehung ist außerdem von der Verjährung der Festsetzung der hinterzogenen Steuern zu unterscheiden.