Die (einfache) Steuerhinterziehung ist das zentrale Delikt im Steuerstrafrecht. Sie ist in § 370 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Die (wenigen) Voraussetzungen hierfür können schnell erfüllt sein. Beispielsweise kann bereits eine verspätete Steuerzahlung oder die Nichtabgabe einer Steuererklärung eine entsprechende Straftat darstellen.
Wegen einer Steuerhinterziehung macht sich insbesondere strafbar, wer vorsätzlich den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. Es müssen also folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Es werden unrichtige, unvollständige oder pflichtwidrig keine Angaben gemacht.
- Es werden zu wenig Steuern bezahlt.
Außerdem muss der Betroffene diese Voraussetzungen kennen und wollen, also vorsätzlich handeln.
Die Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die Verjährung beträgt fünf Jahre, in besonders schweren Fällen zehn Jahre. Tatsächlich kann die Verjährungsfrist aufgrund verspäteter oder unterlassener Abgabe von Steuererklärungen deutlich länger ausfallen.