Zunächst ist zu klären, ob überhaupt eine Steuerhinterziehung vorliegt. Vorstellbar ist etwa, dass keine Steuerpflicht bestand und deshalb eine Steuerhinterziehung ausscheidet.
Liegt eine Steuerhinterziehung vor, ist zu prüfen ob eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. Eine strafbefreiende Selbstanzeige kommt allerdings nur bei vollständiger und umfassender Aufklärung aller unverjährter Steuerstraftaten in Betracht und ist an strenge Voraussetzungen gebunden.
Soweit keine Selbstanzeige abgegeben werden kann oder soll, sollte eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Dabei ist auch zu klären, ob und ggf. in welchem Umfang mit der Steuerfahndung kooperiert werden soll. Hierdurch kann die Bestrafung z.T. erhebliche reduziert, teilweise sogar ganz vermieden werden.