Die schlechte Nachricht: immer wenn (der Verdacht) eine(r) Steuerhinterziehung vorliegt. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffenen eine wirksame Selbstanzeige eingereicht hat. Auch in diesen Fällen wird ein Strafverfahren / Ermittlungsverfahren eingeleitet um zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Selbstanzeige tatsächlich vorliegen.
Die gute Nachricht: ein Strafverfahren kann und wird eingestellt, wenn die Verdachtsmomente wegfallen, z.B. weil eine wirksame Selbstanzeige abgegeben wurde. Außerdem ist in vielen Fällen, in denen eine Steuerhinterziehung vorliegt eine Einstellung mit oder ohne Auflagen möglich. Dies muss ggf. im Einzelfall "verhandelt" werden.
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn es nach (steuer-) kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass eine verfolgbare (Steuer-) Straftat vorliegt.
Weitere Informationen zur Ablauf des Steuerstrafverfahrens...