Eine allgemeine Definition des Verdachts ist nicht möglich. Der Gesetzgeber spricht in § 152 Abs. 2 StPO von "zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten", die vorliegen müssen, damit die Strafverfolgungsbehörde tätig wird.
Zur weiteren Konkretisierung stellt der BGH darauf ab, ob "nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht", dass eine verfolgbare Straftat vorliegt (BGH NJW 1989, 96). Letztlich besteht ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum. Der Verdacht auf Steuerhinterziehung muss sich auf alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Steuerhinterziehung beziehen. Ist nur ein Merkmal nicht gegeben (z.B. keine Steuerverkürzung) besteht auch kein Verdacht auf eine Steuerhinterziehung (mehr).
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