Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn es nach (steuer-) kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass eine verfolgbare (Steuer-) Straftat vorliegt.
Inwieweit ein Anfangsverdacht vorliegt, ist im Einzelfall mitunter nur schwer festzustellen. Ein Anfangsverdacht liegt erst dann vor, wenn der jeweilige Sachverhalt nach steuerkriminalistischer Erfahrung auf eine Steuerhinterziehung schließen lässt und andere nachvollziehbare und rechtmäßige Erklärungen mindestens unwahrscheinlich sind oder generell nicht vorliegen. Zu beachten ist in jedem Fall, dass Sachverhalte nicht nur einseitig (in der Regel zu Lasten) des Betroffenen gewertet werden dürfen.
In der Praxis führt die Annahme eines Anfangsverdachts beim Finanzamt aufgrund des Legalitätsprinzips zwingend zur Einleitung eines Strafverfahrens. Im weiteren Verlauf können insbesondere Durchsuchungen und Beschlagnahme von Gegenständen vorgenommen werden. Insoweit ist es von erheblicher Bedeutung, bereits frühzeitig einem etwaigen Anfangsverdacht entgegenzuwirken und damit die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens von Anfang an zu vermeiden. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Steuerpflichtige das Finanzamt aufgefordert oder unaufgefordert mit nachvollziehbaren Informationen versorgt, die den konkreten Sachverhalt nachvollziehbar erklären.
Weitere Informationen zu den Verdachtsmomenten bei der Steuerfahndung...