Begehen Beamte eine Steuerhinterziehung, so können vom Dienstherrn beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Die entsprechenden Informationen über Steuerstraftaten erhält der Dienstherr regelmäßig direkt von den für die Verfolgung für die Steuerstraftaten zuständigen Behörden, welche zur Weitergabe der Informationen aufgrund besonderer Regelungen berechtigt und verpflichtet sind. Die Disziplinarmaßnahmen treten neben die Strafe wegen Steuerhinterziehung. Der Beamte wird damit letztlich doppelt "bestraft". Disziplinarmaßnahmen können selbst dann verhängt werden, wenn eine Bestrafung im Steuerstrafverfahren wegen der Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige entfällt. Art und Umfang der Disziplinarmaßnahme hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Der Dienstherr hat diese regelmäßig im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessen festzulegen.
Nebenverfahren zum Steuerstrafrecht
Als Nebenfolge zu bestimmten Steuerstraftaten kann das Gericht gem. § 375 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) die Fähigkeit des Verurteilten, öffentliche Ämter zu bekleiden, und dessen Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen.
Nebenfolgen zu einem Steuerstrafverfahren können sich auch aus einer Vielzahl von weiteren gesetzlichen Regelungen, insbesondere solche des Verwaltungsrechts ergeben, welche in unterschiedlichen Zusammenhängen eine besondere Zuverlässigkeit fordern. Zu nennen sind etwa das Waffenrecht, das Jagdrecht, das Luftverkehrsrecht einschließlich der Regelungen über die Privatpilotenlizenz etc. Wird die Zuverlässigkeit des Betroffenen wegen einer Steuerhinterziehung verneint, kann es in der Folge zum Entzug des Waffenscheins, der Pilotenlizenz etc. kommen.
* Durch den Klick auf einen Link mit * unterstützten Sie unsere Arbeit. Wir bekommen dann ggf. eine geringe Vergütung. Empfehlungen erfolgen allerdings immer unabhängig und alleine inhaltsbezogen.
Kurzfristigen Termin vereinbaren
Weitere Terminarten oder Zeiten anfragen.