Gerichte und Behörden sind gem. § 116 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren haben und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Durch diese Mitteilung ist es der Steuerfahndung möglich entsprechende Kenntnisse über konkrete Steuerstraftaten zu erwerben und ein Steuerstrafverfahren einzuleiten.
Nebenverfahren zum Steuerstrafrecht
Soweit es im Steuerstrafrecht zu einer Bestrafung kommt, werden Strafen als Nebenfolgen einer Steuerhinterziehung grundsätzlich im Bundeszentralregister eingetragen. Das Bundeszentralregister ist zugleich Grundlage für die Erteilung eines (polizeilichen) Führungszeugnisses. Wie lange eine Eintragung im Bundeszentralregister bestehe bleibt, hängt insbesondere von der Schwere des betroffenen Delikts bzw. der daraus resultierenden Strafe ab.
Das (polizeiliche) Führungszeugnis wird auf der Grundlage des Bundeszentralregisters erstellt, muss allerdings je nach Einzelfall nicht alle Angaben enthalten, die auch im Bundeszentralregister gespeichert sind. Es besteht damit ggf. die Möglichkeit, durch entsprechende frühzeitige Maßnahmen in einem Strafverfahren die Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis zu verhindern. Der Betroffenen kann sich dann als "nicht vorbestraft" bezeichnen, obwohl er rechtskräftig verurteilt wurde. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass bei einer erstmaligen Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten diese Strafen nicht in das Führungszeugnis eingetragen werden.
Nach § 70 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) kann in Strafsachen neben der Strafe auch ein Berufsverbot verhängt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Straftat unter Missbrauch des Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen wurde. Das Gericht kann dann unter bestimmten Voraussetzungen die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten. In Ausnahmefällen kann das Berufsverbot auch für immer angeordnet werden.
Für bestimmte Berufsgruppen existieren spezielle Berufsordnungen und berufsrechtliche Regelungen. Zu nennen sind etwa Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte, aber auch Ärzte, Architekten, Richter etc. Regelmäßig kann die Steuerstraftat in diesen Fällen ergänzend auch berufsrechtlich sanktioniert werden. Begeht etwa ein Steuerberater eine eigene Steuerhinterziehung, verstößt er gegen die Pflicht zur Wahrung des Ansehens des Berufs i.S.v. § 57 Abs. 2 StBerG und begeht damit eine Berufspflichtverletzung, welche mit berufsgerichtlichen Maßnahmen geahndet werden kann.
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