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Zeugenvernehmung durch Steuerfahndung

Die Steuerfahndung und weitere Strafverfolgungsbehörden haben die Möglichkeit, Zeugen zu vernehmen. Wie auch bei einer Beschuldigtenvernehmung, ist es bei einer Zeugenvernehmung tendenziell ratsam zu schweigen, sofern ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen besteht. 

Rechte und Pflichten des Zeugen

Auch für den Zeugen besteht im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine Pflicht bei der Steuerfahndung zur Vernehmung zu erscheinen. Die Pflicht zum Erscheinen nach einer Ladung besteht nur gegenüber der Staatsanwaltschaft, der Bußgeld- und Strafsachenstelle und dem Gericht. Die Ladung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Auch bei plötzlichem und zufälligem Zusammensein eines Dritten mit einer Ermittlungsperson, wie beispielsweise bei einer Durchsuchung, besteht für den Zeugen keine Pflicht sofort auszusagen. Hier kann der Dritte seine Aussage verweigern und auf eine ordnungsgemäße Ladung zur Zeugenvernehmung bestehen.

Erscheint ein Zeuge zur Vernehmung, so muss er ebenso wie der Beschuldigte ordnungsgemäß belehrt werden. Ihm steht insbesondere ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 52, 53 StPO und ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Wie auch bei der Vernehmung des Beschuldigten, kann der Zeuge auch schriftlich Stellung nehmen. Grundsätzlich gilt, dass eine Weigerung des Zeugen auszusagen, dem Beschuldigten keine Nachteile erbringt. Bei der Steuerfahndung hat auch der Zeuge kein Recht darauf mit einem Rechtsbeistand zu erscheinen. Allerdings kann auch hier die Anwesenheit des Rechtsbeistands, erzwungen werden, indem der Zeuge sein Erscheinen davon abhängig macht.

Rechtsbehelfe gegen Vernehmungen

Wie auch bei anderen Maßnahmen der Steuerfahndung besteht die Möglichkeit Rechtsbehelfe einzulegen. Insbesondere kann das persönliche Verhalten der Steuerfahnder mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gerügt werden. Wurde das Ermittlungsverfahren nach der Vernehmung abgeschlossen, kann gegen eine richterliche Entscheidung im Wege der Beschwerde vorgegangen werden. Zusätzlich kann ein Widerspruch gegen die Verwertung der Vernehmung erhoben werden, wenn unzulässige Vernehmungsmethoden unter Verstoß gegen § 136 a StPO angewendet wurden. Mehr zu Rechtsbehelfen...

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