Mit einer Selbstanzeige. Werden die Voraussetzungen der Selbstanzeige beachtet, wird der Eigentümer von Schwarzgeld nicht bestraft.
Zu beachten ist, dass sich eine Selbstanzeige nur strafbefreiend auswirkt, wenn die Angaben vollständig sind und alle unverjährten Steuerstraftaten umfassend und endgültig aufgeklärt werden. Des Weiteren kommt eine Selbstanzeige in den Fällen des § 371 Abs.2 AO nicht in Betracht.
Daneben können ggf. auch die Verjährungsregelungen zur Legalisierung von Schwarzgeld herangezogen werden. Dies ist wegen verschiedener steuerlicher Besonderheiten aber nicht immer einfach umzusetzen.
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