Den Beginn eines Steuerstrafverfahhrens (vgl. hierzu auch die Übersicht zum Steuerstrafverfahren) stellt nicht selten die (anonyme) Anzeige dar. Grundsätzlich ist es dann nicht möglich, direkt herauszufinden, wer die Betroffenen beim Finanzamt angezeigt hat. Bleibt der Anzeigeerstatter anonym gibt es keine Möglichkeiten die dahinterstehende Identität herauszufinden. Auch sonst ist das Finanzamt verpflichtet, die Identität der Person, die eine Anzeige gemacht hat, vertraulich zu behandeln. Eine Ausnahme kann z.B. bestehen, wenn der Verdacht einer vorsätzlich falschen Verdächtigung nach § 164 StGB besteht.
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