Bei einem Freispruch im Steuerstrafverfahren trägt wie allen anderen Strafverfahren die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten, somit auch die Anwaltskosten. Hiervon sind aber nur die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gedeckt. Darüber hinausgehende, individuell mit dem Anwalt vereinbarte Honorarvergütungen sind also nicht gedeckt. Sind Betroffene rechtsschutzsversichert, ist es je nach vertraglicher Regelung möglich, dass die Versicherung die anfallende Kosten des Rechtsanwalts übernimmt.
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