Flucht kann und wird regelmäßig zur Untersuchungshaft führen, vgl. § 112 Strafprozessordnung (StPO). Besteht ein dringender Tatverdacht einer Straftat wie z.B. der Steuerhinterziehung und ist der Beschuldigte flüchtig, kann eine Untersuchungshaft angeordnet werden. Entsprechende Verhaltensweisen, die den Vorwurf der Flucht begründen, sind deshalb zu vermeiden.
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