Die Rechte und Pflichten der Steuerfahndung sind insbesondere in der Strafprozessordnung geregelt. Ein erster Blick verdeutlicht, dass der Steuerfahndung umfangreiche Rechte eingeräumt werden. Insbesondere mit der Durchsuchung und der Beschlagnahme kann die Steuerfahndung mächtige strafprozessuale Instrumente anwenden. Allerdings hat die Steuerfahndung selbstverständlich immer auch die vom Gesetzgeber definierten Grenzen zu beachten. Diese definieren die Pflichten der Steuerfahndung.
Steuerstrafverfahren und Steuerfahndung
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Mehr zum Steuerstrafverfahren mit Anwalt >Auch bei der Steuerfahndung besteht für den Beschuldigten oder für Drittte die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen. Die Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung können strafprozessual jedoch nur angegriffen werden, wenn dies in der Strafprozessordnung (StPO) ausdrücklich vorgesehen ist. In der Praxis ist es allerdings oftmals nicht ratsam, tatsächlich Rechtsmittel einzulegen, da diese das Verfahren deutlich verlängern können und häufig dem Beschuldigten kein wirklicher Nutzen daraus erwächst. So haben die Rechtsmittel gegen die Steuerfahndung keine aufschiebende Wirkung, das heißt, dass beispielsweise eine Durchsuchung nicht verhindert und eine Beschlagnahme nicht beendet werden kann. Zusätzlich wird die Verjährungsfrist durch die Einlegung von Rechtsmitteln unterbrochen. Häufig wird das Verfahren durch die Einhegung von Rechtsmitteln einfach in die Länge gezogen.
Für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist ein Anfangsverdacht erforderlich. Ermittlungen "ins Blaue hinein" sind unzulässig. Die für einen Anfangsverdacht bzw. die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erforderlichen Informationen stammen häufig aus dem Umfeld des Steuerpflichtigen. Daneben existieren verschiedene weitere Quellen. Unabhängig davon steht den Strafverfolgungsbehörden wie z.B. der Steuerfahndung ein umfangreiches Instrumentarium an Ermittlungsmethoden zur Verfügung. In gewissem Umfang können Betroffene durch geeignete Aktivitäten einem Anfangsverdacht entgegen wirken.
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Strafanzeigen Dritter sind eine nicht unwesentliche Erkenntnisquelle der Steuerfahndung. Neben Anzeigen mit Namensnennung erfolgen auch des Öfteren anonyme Anzeigen. Soweit diese schlüssig sind und ein Mindestmaß an Detailangaben enthalten, geht die Finanzverwaltung derartigen Anzeigen nach und nimmt ggf. die Ermittlungen auf.
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