Steuerfahnder, Staatsanwälte und weitere Strafverfolgungsbehörden können bei Bedarf Zeugen und auch den Beschuldigten selbst vernehmen. Je nach Stellung der zu vernehmenden Person sind dabei unterschiedliche Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte zu beachten. Auch besteht regelmäßig die Möglichkeit, einen Anwalt zur Vernehmung hinzuzuziehen. Insbesondere Beschuldigte sollten in Vernehmungssituationen ohne Kenntnis des Akteninhalts bis auf Weiteres von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und in Vernehmungen ausnahmslos schweigen! Hierdurch wird für das weitere Ermittlungsverfahren die bestmögliche Ausgangsposition sichergestellt.
Steuerstrafverfahren und Steuerfahndung
Expertenwissen Steuerstrafrecht
Hier finden Sie kostenfrei umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen zum Steuerstrafverfahren und allen dazugehörigen Verfahrensschritten des Ermittlungsverfahrens und der Gerichtsverfahren einschließlich Untersuchungshaft und Strafvollstreckung. Expertenwissen mit über 20 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Steuerstrafrecht. Soweit Sie eine individuelle Beratung im Steuerstrafrecht oder eine individuelle Verteidigung im Steuerstrafverfahren benötigen, können Sie kurzfristig einen Beratungstermin bei einem Experten buchen. Unser Ziel: Steuerstrafverfahren schnell beenden.
Mehr zum Steuerstrafverfahren mit Anwalt >Dem Beschuldigten muss spätestens mit der Beendigung der Tätigkeit der Steuerfahndung bzw. dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten werden. Dies geschieht im Wege der Vernehmung beziehungsweise der Anhörung. Eine Vernehmung kann aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt der Ermittlungsarbeit erfolgen.
Die Steuerfahndung und weitere Strafverfolgungsbehörden haben die Möglichkeit, Zeugen zu vernehmen. Wie auch bei einer Beschuldigtenvernehmung, ist es bei einer Zeugenvernehmung tendenziell ratsam zu schweigen, sofern ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen besteht.
Gegenstand steuerstrafrechtlicher Ermittlungen ist eine umfassende Auswertung aller einschlägiger Informationen durch BuStra und Steuerfahndung. Entsprechende Informationen können zunächst durch diejenigen Aktivitäten erlangt werden, welche den Anfangsverdacht begründen. Daneben können entsprechende Informationen auch durch die weiteren Ermittlungsmaßnahmen, wie z.B. die Durchsuchung beim Beschuldigten oder Dritten erlangt werden.
Die Finanzbehörden werten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (papiergebundene) Dokumente aller Art aus. Neben Verträgen gehört hierzu insbesondere der Schriftverkehr und Buchführungsunterlagen nebst den dazugehörigen Aufzeichnungen wie z.B. Belege.
* Durch den Klick auf einen Link mit * unterstützten Sie unsere Arbeit. Wir bekommen dann ggf. eine geringe Vergütung. Empfehlungen erfolgen allerdings immer unabhängig und alleine inhaltsbezogen.
Kurzfristigen Termin vereinbaren
Weitere Terminarten oder Zeiten anfragen.