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Steuerstrafverfahren und Steuerfahndung

Expertenwissen Steuerstrafrecht

Hier finden Sie kostenfrei umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen zum Steuerstrafverfahren und allen dazugehörigen Verfahrensschritten des Ermittlungsverfahrens und der Gerichtsverfahren einschließlich Untersuchungshaft und Strafvollstreckung. Expertenwissen mit über 20 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Steuerstrafrecht. Soweit Sie eine individuelle Beratung im Steuerstrafrecht oder eine individuelle Verteidigung im Steuerstrafverfahren benötigen, können Sie kurzfristig einen Beratungstermin bei einem Experten buchen. Unser Ziel: Steuerstrafverfahren schnell beenden.

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Datenauswertung im Steuerstrafverfahren

Daten werden im Rahmen von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen ebenfalls ausgewertet. Neben papiergebundene Dokumente ersetzende Daten wie z.B. PDF-Dateien gehört zur Auswertung insbesondere auch die Auswertung von Rohdaten bzw. großen Datenmengen, wie sie z.B. im Rahmen der digitalen Buchführung anfallen. In diesem Zusammenhang erfolgt dann regelmäßig auch eine digitale Auswertung der daten, z.B. durch den Einsatz mathematisch-statistischer Methoden.

Kontenabfrage durch Steuerfahndung, § 24c KWG

Die Steuerfahndung hat unter den Voraussetzungen des § 24c Kreditwesengesetz (KWG) die Möglichkeit, Kontoinformationen über den wegen einer Steuerstraftat Verdächtigen zu erhalten. Der Kontenabruf erfolgt in einem automatisierten Verfahren. Der Betroffene und seine Bank erhalten keine Kenntnis von diesen Maßnahmen. Im Ergebnis erfährt die Steuerfahndung durch die Kontenabfrage, wo der Verdächtige welche Konten unterhält oder über welche Konten er verfügungsberechtigt ist. Auf der Grundlage der erlangten Informationen kann die Steuerfahndung dann weitergehende Ermittlungsmaßnahmen durchführen.

Mittelherkunftsnachweise im Steuerrecht

Durch einen Mittelherkunftsnachweis erläutert der Steuerpflichtige gegenüber dem (Veranlagungs-) Finanzamt, woher die finanziellen Mittel für bestimmte Ausgaben bzw. Anschaffungen stammen. Der Mittelherkunftsnachweis wird vom Finanzamt regelmäßig im Besteuerungsverfahren angefordert, wenn Sachverhalte unklar sind. Der Steuerpflichtige ist insoweit vor allem gem. § 90 der Abgabenordnung (AO) zur Mitwirkung verpflichtet. Problematisch kann ein Mittelherkunftsnachweis im Steuerrecht dann sein, wenn durch die entsprechende Mitwirkung des Steuerpflichtigen ein Steuerdelikt offengelegt werden würde. Hier sind die Reaktionen genaustens abzuwägen. Weitere Einzelheiten zum Mittelherkunftsnachweis

Schätzung der Steuerfahndung

Steht der Vorwurf einer Steuerhinterziehung im Raum, spielt die Besteuerungsgrundlage, also das Ausmaß der Hinterziehung, eine wichtige Rolle. Sofern die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlage nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie im Besteuerungsverfahren das Recht und die Pflicht, diese zu schätzen. Die Schätzung im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens ist einer Schätzung im Besteuerungsverfahren zwar ähnlich, unterscheidet sich jedoch im Detail. Insoweit muss eine differenzierte Betrachtung der Schätzung in Abhängigkeit ihres Anwendungsbereichs erfolgen. Während die Schätzung im Rahmen des Besteuerungsverfahrens nach § 162 Abs. 1 S. 1 AO erfolgt, sind bei der Schätzung im Rahmen des Steuerstrafverfahrens die Voraussetzungen des § 261 StPO zu beachten.

Untersuchungshaft im Steuerstrafverfahren: Haftgründe

Untersuchungshaft SteuerstrafverfahrenWenngleich die Untersuchungshaft im Steuerstrafverfahren nur selten angeordnet wird, stellt sie im Einzelfall eine ganz besonders drastische und für den Betroffenen belastende Situation dar. Besteht der dringende Tatverdacht einer Straftat, kann bei bestimmten Voraussetzungen (Haftgrund)  eine Untersuchungshaft angeordnet werden. Haftgründe sind z.B. Fluchtgefahr und Verdunklungsgefahr. Daher ist es von großer Bedeutung im  Ermittlungsverfahren bestimmte Verhalten zu vermeiden, die zu einem Haftgrund und damit im Ergebnis zu einer Untersuchungshaft führen können. 

 

 

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