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Kontenabfrage durch Steuerfahndung, § 24c KWG

Die Steuerfahndung hat unter den Voraussetzungen des § 24c Kreditwesengesetz (KWG) die Möglichkeit, Kontoinformationen über den wegen einer Steuerstraftat Verdächtigen zu erhalten. Der Kontenabruf erfolgt in einem automatisierten Verfahren. Der Betroffene und seine Bank erhalten keine Kenntnis von diesen Maßnahmen. Im Ergebnis erfährt die Steuerfahndung durch die Kontenabfrage, wo der Verdächtige welche Konten unterhält oder über welche Konten er verfügungsberechtigt ist. Auf der Grundlage der erlangten Informationen kann die Steuerfahndung dann weitergehende Ermittlungsmaßnahmen durchführen.

Die Kontenabfrage nach § 24c KWG ist eine von vielen Ermittlungsmöglichkeiten der Steuerfahndung. Grundsätzliche Voraussetzung für eine Kontoabfrage ist ein Anfangsverdacht auf eine Steuerstraftat. Die Finanzbehörde hat sodann die Möglichkeit bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Kontoinformationen des Verdächtigen abzufragen. Die BaFin wird anschließend in einer zentralen Datenbank, in welcher sämtliche Konto- und Depotverbindungen aller Deutschen Kreditinstitute verzeichnet sind, die Kontoinformationen nach § 24c KWG abrufen. Im Ergebnis erhält die BaFin eine Liste mit allen Konten des Betroffenen sowie aller Konten Dritter, an denen der Betroffene verfügungsberechtigt ist (z. B. Konten der Ehefrau, der Kinder, von Geschäftspartnern, Gesellschaften, etc.). Diese Liste übermittelt die BaFin sodann an die Finanzbehörde, welche ggf. weitere Ermittlungsmaßnahmen durchführt.

Die Kontoabfrage ermöglicht lediglich einen Überblick über Art und Umfang der Konten. Weitergehende Kontodaten können im Wege der Kontoabfrage nicht ermittelt werden, insbesondere können keine Kontostände oder einzelne Transaktionen auf den Konten abgerufen werden. Soweit die Steuerfahndung hier weitergehende Informationen erhalten möchte, muss sie beim zuständigen Gericht einen Durchsuchungsbeschluss beantragen und sodann eine Durchsuchung gem. § 103 StPO bei der oder den jeweiligen Banken durchführen. Die Banken sind bei Vorlage eines entsprechenden Durchsuchungsbeschlusses dann verpflichtet, die Kontounterlagen an die Steuerfahndung herauszugeben.

Auf den Schutz des § 30a Abgabenordnung (AO), welcher den Schutz von Bankkunden regelt, kann sich der Betroffene weder im Zusammenhang mit der Kontenabfrage nach § 24c KWG, noch im Zusammenhang mit dem anschließenden Durchsuchungsbeschluss bzw. der Herausgabe seiner Bankunterlagen berufen. Entscheidend ist insoweit, dass bereits der Verdacht einer Steuerstraftat vorliegt und die Banken insoweit zur Verschwiegenheit weder berechtigt noch verpflichtet sind.

Kontenabfrage durch Steuerfahndung, § 24c KWG

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