Die Steuerfahndung kann auch mittelbar oder unmittelbar vom Betroffenen selbst Informationen über steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte erhalten, welche insoweit dann einen Anfangsverdacht begründen. Vor allem im Zusammenhang mit den umfassenden steuerlichen (nicht: steuerstrafrechtlichen!) Mitwirkungspflichten sind verschiedene Konstellation denkbar, in welchen der Betroffene (regelmäßig unbewusst) der Finanzverwaltung Informationen übermittelt, aufgrund derer er anschließend strafrechtlich verfolgt wird. Anlässe sind etwa die unbewusste Informationsübermittlung bei einer Außenprüfung / Betriebsprüfung.
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