Der Tatvorwurf lautete auf Ausstellung von Scheinrechnungen. Unser Mandant kontaktierte uns, nachdem er ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin erhalten hatte. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung eingeleitet wurde. So habe der Betroffene im vergangenen Jahr die Vorsteuer aus gefälschten Rechnungen gegenüber dem Finanzamt erklärt, wodurch die Umsatzsteuer in zu geringer Höhe angesetzt worden sei. Wir konnten für unseren Mandanten im Ergebnis eine Verfahrenseinstellung ohne Bestrafung erreichen.
Scheinrechnungen in finanzieller Notlage
Der Vorwurf des Ausstellens von Scheinrechnungen traf letztlich zu. Hintergrund waren vor allem finanziellen Engpässe unseres Mandanten. Die besondere umstatzsteuerliche Problematik, wonach durch das Ausstellen von Scheinrechnungen aufgrund der damit verbundenen erhöhten Vorsteuer bzw. der folgenden niedrigeren Umsatzsteuerlast auch eine Steuerhinterziehung eingetreten ist, realisierte der Mandant erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens.
Da der Betroffene Zeit seines Lebens nie strafauffällig geworden war, und da aufgrund der vermeintlichen Unkenntnis ohnehin nur von einer geringen Schuld ausgegangen werden konnte, konnte das Verfahren durch unsere Bemühungen seitens der Staatsanwalt gegen Auflage gemäß § 153a StPO letztlich eingestellt werden. Nach Rücküberweisung des gesamten Betrages und Erfüllung der Auflage (hier eine Spende an einen gemeinnützigen Verein in Berlin) konnte die Angelegenheit gänzlich aus der Welt geschafft werden.
Bewertung und Empfehlung
Das Ausstellen von Scheinrechnungen stellt ein häufig von den Ermittlungsbehörden verfolgtes Vergehen dar. So werden die vermeintlichen Zahlungen einerseits oftmals als Betriebsausgaben verbucht, um so den betrieblichen Gewinn und die damit einhergehende Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer zu senken. Ferner ist es - wie im vorliegenden Fall - möglich, die in der Rechnung vom vermeintlichen rechnungsausstellenden Unternehmen offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen und so die eigene Steuerlast zu mindern. Je nach Schwere und Häufigkeit des Vergehens kommt indes ggf. eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage gemäß § 153a StPO in Betracht.