Eine Mandantin wandte sich an unsere Kanzlei, nachdem ihr ein Schreiben des Berliner Finanzamts für Fahndung und Strafsachen zugestellt worden war. Hier wurde ihr vorgeworfen, sich der Hinterziehung der Einkommensteuer in den Jahren 2006 - 2016 im zusammenhang mit nicht erklärten Kapitalerträgen von Schweizer Konten verdächtig gemacht zu haben. Das Verfahren konnte auf unsere Bemühungen hin eingestellt werden.
Kapitalerträge aus thesaurierten Fonds sind steuerpflichtig
Im konkreten Fall ging es um die vermeintliche Hinterziehung der Steuern für Einkünfte aus Kapitalvermögen der Mandantin. Im Einzelnen hatte sich bis Mitte 2015 der Vater der Betroffenen um sämtliche Finanz- und Steuerangelegenheiten gekümmert. Nachdem dieser 2016 verstarb, fiel diese Aufgabe der Mandantin zu. Erst ab diesem Zeitpunkt und einer einhergehenden umfassenden Kontoübertagung kümmerte sich die Betroffene aktiv selbst um die Geldanlagen. Bis zur Beauftragung unserer Kanzlei war ihr indes nicht bekannt, dass die strittigen Einkünfte (hier Kapitalerträge aus thesaurierten Fonds) in der Steuererklärung anzugeben sind. Die bis dahin abgegebenen Steuererklärungen wurden daraufhin berichtigt abgegeben, wobei einige Werte aufgrund mangelnder Auskunft der vormaligen Bank der Mandantin geschätzt werden mussten.
Angesichts der Umstände wurde dem Finanzamt gegenüber nahegelegt, dass allenfalls von leichten Versäumnissen der Mandantin ausgegangen werden könne. Im Übrigen war hinsichtlich des Zeitraums von 2006 - 2012 ohnehin Strafverfolungsverjährung eingetreten.
Die Behörde schloß sich dieser Ansicht letztlich an, und stellte das Verfahren ein. Nach Begleichung der noch ausstehenden Steuerschuld war die Angelegenheit damit für die Mandantin erledigt. Eine Bestrafung wegen SteuerhinterziehungBestrafung wegen Steuerhinterziehung und die damit verbundenen negativen Folgen wie z.B. ein Eintrag in das sog. polizeiliche Führungszeugnis konnte vermieden werden.
Bewertung und Empfehlung
Hat sich der Steuerpflichtige wie im vorliegenden Fall keine oder allenfalls geringe Versäumnisse vorzuwerfen, kann das Finanzamt oftmals zu einer Einstellung des Strafverfahrens bewegt werden. Ausschlaggebende Kriterien sind hier das Maß an Verschulden, die Höhe der vermeintlich hinterzogenen Steuer und die Frage, ob bereits im Vorfeld Steuerdelikte verwirklicht wurden. Im Falle der Einstellung erfolgt auch kein Eintrag in das Bundeszentralregister oder das polizeiliche Führungszeugnis. Selbst die Einordnung des Finanzamts als Steuerhinterziehung unterliegt dem Steuergeheimnis, und darf daher abseits des Verfahrens nicht weiter kommuniziert werden.