Nein. Eine Selbstanzeige ist nur möglich, soweit es sich um eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO handelt. Bei anderen Steuerstraftaten hat eine Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung.
Zudem ist auch der Ausschlusstatbestand des § 371 Abs.2 AO zu beachten. Danach wirkt sich eine Selbstanzeige für andere, regelmäßig schwerere Fälle der Steuerhinterziehung nicht strafbefreiend aus.
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