Die Frage, wann Anklage erhoben werden muss, lässt sich aus zwei Perspektiven beantworten:
In qualitativer Hinsicht wird eine Anklage immer dann erhoben, wenn ein hinreichender Tatverdacht für eine Steuerstraftat vorliegt, die Staatsanwaltschaft mithin eine Verurteilung für wahrscheinlicher als ein Freispruch sieht. Neben der Anklage hat die Staatsanwaltschaft in einigen Fällen auch die Möglichkeit einen Strafbefehl oder eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage zu beantragen.
In zeitlicher Hinsicht lässt sich sagen, dass die Anklage wegen Steuerhinterziehung innerhalb der hierfür geltenden Verjährungsfrist erhoben werden muss. Diese kann je nach Schwere der vorgeworfenen Tat bis zu 15 Jahren, im Grundsatz aber 5 Jahre betragen. Die Frist kann durch unterschiedliche gesetzlich festgelegte Gründe je nach Delikt verlängert werden. Im Fall einer besonders schweren Steuerhinterziehung verjährt die Verfolgung spätestens nach 37,5 Jahren. Mehr zu den Gründen der "Fristverlängerung" und weiteren Einzelheiten der Strafverfolgungsverjährung der Steuerhinterziehung >