Soweit Gerichte, die Staatsanwaltschaft, Verwaltungsbehörden oder Finanzbehörden bei ihren dienstlichen Tätigkeiten vom Verdacht einer Korruptionsstraftat erfahren, sind sie gem. § 4 Abs. 5 Nr. 10 Einkommenssteuergesetz (EStG) zum behördlichen Informationsaustausch verpflichtet. Die Steuerfahndung erfährt somit von Gerichten Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden von einem Korruptionsverdacht und der damit regelmäßig verbundenen Steuerhinterziehung bzw. dem entsprechenden Anfangsverdacht. Umgekehrt informieren die Finanzbehörden die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde, falls sie z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung Verdacht von einer Korruptionsstraftat erhalten.
Steuerfahndung und Ermittlungsverfahren
Expertenwissen Steuerstrafrecht
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Der Anfangsverdacht auf eine Steuerhinterziehungen kann sich ggf. durch eine sog. Verprobung, insbesondere unter Einsatz spezieller mathematisch-statistische Methoden ergeben oder verstärken. Unter Zugriff auf die digitalen Daten des Steuerpflichtigen und unter Einsatz spezieller Software kann die Steuerfahndung sehr schnell einen Verdacht auf etwaige Unregelmäßigkeiten in der Buchführung entwickeln. Üblicherweise werden vor allem Spesenabrechnungen, Kassen- und Fahrtenbücher mit diesen Prüftechniken analysiert. In diesen Bereichen treten erfahrungsgemäß häufiger Manipulationen auf.
Die Durchsuchung ist eine in Steuerstrafverfahren häufig eingesetzte Ermittlungsmethode. Falls die Steuerfahnder zur Durchsuchung erscheinen, gilt es, ruhig und freundlich zu bleiben und ansonsten zur Sache vollständig zu schweigen. Gerade an dieser Stelle werden durch Aussagen zur Sache häufig nicht wiedergutzumachende Fehler begangen. Deshalb nochmals: unbedingt und ausnahmslos schweigen!
Die Wirksamkeit eines Durchsuchungsbeschlusses hängt von der Beachtung der folgenden Punkte ab. Wird hiergegen verstoßen, ist der Durchsuchungsbeschluss unwirksam und eine Durchsuchung wäre rechtswidrig. Dies hat Auswirkungen auf das Strafverfahren und wirkt sich regelmäßig positiv für den Beschuldigten aus.
Eine Durchsuchung bei Beschuldigten einer Steuerhinterziehung ist gem. § 102 Strafprozessordnung (StPO) möglich, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Aus Sicht des von einer Durchsuchung als Beschuldigtem Betroffenen steht bei der Durchsuchung die Vermeidung einer etwaigen Selbstbelastung im Fokus. Außerdem muss der Beschuldigte berücksichtigen, dass gerade mit der Durchsuchung wesentliche Grundlagen für das weitere Ermittlungsverfahren geschaffen werden. Etwaige Fehler können häufig im weiteren Verfahren nicht mehr korrigiert werden, während strategisch gut überlegte und umgesetzte Verhaltensweisen die Ausgangssituation im weiteren Verfahren dauerhaft und spürbar verbessern können.
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