Wie bereits ausgeführt ist in der Regel für alle Betroffenen in einem Steuerstrafverfahren eine Beschlagnahme der Sicherstellung vorzuziehen. Betroffene sollten deshalb regelmäßig eine Beschlagnahme erzwingen und der Sicherstellung widersprechen bzw. keine Unterlagen freiwillig herausgeben. Außerdem sollten nach Möglichkeit kurzfristig Kopien aller relevanter Unterlagen und Daten angefertigt werden, welche Gegenstand der Beschlagnahme sind. Schließlich ist auf die korrekte und vor allem vollständige Protokollierung aller beschlagnahmten Unterlagen zu achten.
Steuerfahndung und Ermittlungsverfahren
Expertenwissen Steuerstrafrecht
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Gegenstände, die als Beweismittel in einem Steuerstrafverfahren von Bedeutung sein können, sind gem. § 94 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Die Sicherstellung stellt zunächst den Ausgangs- und Regelfall des Umgangs mit etwaigen Beweismitteln dar.
Steuerfahnder, Staatsanwälte und weitere Strafverfolgungsbehörden können bei Bedarf Zeugen und auch den Beschuldigten selbst vernehmen. Je nach Stellung der zu vernehmenden Person sind dabei unterschiedliche Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte zu beachten. Auch besteht regelmäßig die Möglichkeit, einen Anwalt zur Vernehmung hinzuzuziehen. Insbesondere Beschuldigte sollten in Vernehmungssituationen ohne Kenntnis des Akteninhalts bis auf Weiteres von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und in Vernehmungen ausnahmslos schweigen! Hierdurch wird für das weitere Ermittlungsverfahren die bestmögliche Ausgangsposition sichergestellt.
Dem Beschuldigten muss spätestens mit der Beendigung der Tätigkeit der Steuerfahndung bzw. dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten werden. Dies geschieht im Wege der Vernehmung beziehungsweise der Anhörung. Eine Vernehmung kann aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt der Ermittlungsarbeit erfolgen.
Die Steuerfahndung und weitere Strafverfolgungsbehörden haben die Möglichkeit, Zeugen zu vernehmen. Wie auch bei einer Beschuldigtenvernehmung, ist es bei einer Zeugenvernehmung tendenziell ratsam zu schweigen, sofern ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen besteht.
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