Regelmäßig wird im Steuerstrafverfahren Akteneinsicht über den beauftragten Rechtsanwalt / Verteidiger beantragt. Dieser erhält nach Bewilligung der Akteneinsicht die Akte und alle weiteren Aktenbestanteile mit Ausnahme der Beweismittel relativ unkompliziert in seine Kanzlei übermittelt. Dort kann die Akteneinsicht dann in Ruhe durchgeführt und die erforderlichen Kopien angefertigt werden. Ist ein Betroffener nicht anwaltlioch vertreten, so kann dieser dennoch Akteneinsicht beantragen. Er erhält diese aber regelmäßig nur bei Gericht und unter Aufsicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch weitere Personen ein Recht auf Akteneinsicht. Zu nennen sind insbesondere die durch eine Straftat Verletzte mit berechtigtem Interesse an den Informationen in den Akten. Im Steuerstrafrecht ist ein diesbezügliches Recht auf Akteneinsicht des Verletzten regelmäßig ohne Praxisrelevanz, da der Fiskus als von der Steuerhinterziehung Verletzter z.B. durch die Steuerfahndung die Ermittlungen im Steuerstrafverfahren führt und somit ohnehin Kenntnis von (seinen) Steuerstrafakten hat.
Teilweise gelten für die Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren besondere Voraussetzungen. Zum Beispiel können Steuerbehörden die Akteneinsicht einschränken, wenn es um den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter oder deren Steuergeheimnis geht.
Weitere Einzelheiten: