Am automatischen Informationsaustausch in Steuersachen nehmen eine Vielzahl von Staaten teil. Rechtsgrundlage für die Teilnahme ist § 1 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG). Das Bundesministerium der Finanzen gibt die beteiligten Staaten durch die Veröffentlichung einer Staatenaustauschliste bekannt, vgl. z.B. BMF-Schreiben vom 01.07.2020, IV B 6 - S 1315/19/10030 :018. Nachfolgend sind alle am automatischen Informationsaustausch beteiligten Staaten auf der Grundlage der Staatenaustauschliste aufgeführt.
Kompetenzen Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren
Die Zollbehörden haben nach § 12a Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) unter anderem die Aufgabe den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zu überwachen. In diesem Zusammenhang können sie Kenntnis von steuerlich relevanten Sachverhalten, insbesondere von Schwarzgeld erlangen. Auch für die Ermittlung von Schwarzarbeit sind die Zollbehörden zuständig. Zollbehörden sind gem. § 31b S. 2 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, diese Kenntnisse den Steuerbehörden mitzuteilen.
Schwarzarbeit ist in § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) definiert. Danach liegt Schwarzarbeit vor, wenn die an einem Arbeits- oder vergleichbarem Vertragsverhältnis beteiligten Personen ihre Sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Pflichten verletzen. Zuständig für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist insbesondere die Zollverwaltung.
Die Steuerfahndung kann im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Kenntnis von etwaigen Steuerstraftaten erhalten. § 31b Abgabenordnung (AO) und § 10 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG) regeln insoweit den behördlichen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden einerseits und den Strafverfolgungsbehörden andererseits. Nicht zuletzt wegen umfangreicher Meldepflichten kann diese Art des Informationsaustausches für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen problematisch sein, auch wenn ihr Verhalten sich im Ergebnis nicht als Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung darstellt.
Soweit Gerichte, die Staatsanwaltschaft, Verwaltungsbehörden oder Finanzbehörden bei ihren dienstlichen Tätigkeiten vom Verdacht einer Korruptionsstraftat erfahren, sind sie gem. § 4 Abs. 5 Nr. 10 Einkommenssteuergesetz (EStG) zum behördlichen Informationsaustausch verpflichtet. Die Steuerfahndung erfährt somit von Gerichten Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden von einem Korruptionsverdacht und der damit regelmäßig verbundenen Steuerhinterziehung bzw. dem entsprechenden Anfangsverdacht. Umgekehrt informieren die Finanzbehörden die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde, falls sie z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung Verdacht von einer Korruptionsstraftat erhalten.
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