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Expertenwissen Steuerstrafrecht.

 

Einleitung Steuerstraf- / Ermittlungsverfahren

Mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens beginnt das Steuerstrafverfahren. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird geprüft, ob sich der ursprüngliche Anfangsverdacht bestätigt und der Betroffene wegen Steuerhinterziehung anzuklagen ist. Sollte sich der Anfangsverdacht nicht bestätigen, wird das Ermittlungsverfahren wieder eingestellt.

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Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren

Akteneinsicht SteuerstrafverfahrenIst gegen den Steuerpflichtigen ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden, besteht unter den Voraussetzungen des § 147 Strafprozessordnung (StPO) ein Anspruch auf Akteneinsicht. Mit der Akteneinsicht beginnt die Vorbereitung der individuellen Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat. Die Akteneinsicht ermöglicht genaue Kenntnisse über den aktuellen Verfahrensstand des Steuerstrafverfahrens. Sie ermöglicht außerdem Kenntnisse darüber, was die Steuerfahndung über den Fall genau weiß. Aufbauend auf den aus der Akteneinsicht resultierenden Kenntnissen kann dann eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Vor Durchführung der Akteneinsicht sollten Äußerungen und Stellungnahmen des Betroffenen gegenüber der Steuerfahndung in jedem Fall unterbleiben!

Rechtsbehelfe im Steuerstraf- / Ermittlungsverfahren

Maßnahmen der Steuerfahndung und anderer Strafverfolgungsbehörden können bereits im Ermittlungsverfahren durch Rechtsbehelfe überprüft werden. Rechtsbehelfe können vom jeweils Betroffenen eingelegt werden, unabhängig von seiner Verfahrensstellung als Beschuldigter oder Dritter. Relevant ist alleine, dass der Rechtsmittelführer von der angegriffenen Maßnahme betroffen ist. 

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Beendigung eines Steuerstrafverfahrens

Beendigung SteuerstrafverfahrenEin Steuerstrafverfahren kann auf verschiedene Arten beendet werden. Den optimalen Verfahrensabschluss stellt eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens bereits am Ende des Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem Tatverdacht dar, § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Alternativ kann auch eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen, insbesondere gegen Zahlung einer Geldauflage sinnvoll sein, § 153a StPO. In beiden Fällen kommt es zu keiner Bestrafung des Betroffenen. Daneben können Steuerstrafverfahren durch eine gerichtliche Entscheidung beendet werden. 

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Steuerfahndung - Übersicht und Verhaltenshinweise

Steuerfahndung

Die Steuerfahndung ist in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren u.a. für die Erforschung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten zuständig. Hierzu ist sie mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Die Steuerfahnder sind gut ausgebildete Experten, die vor allem auch bei der Kommunikation ihren Gesprächspartnern wichtige (und für den Beschuldigten häufig nachteilige) Informationen entlocken können. Deshalb ist bei Kontakten zur Steuerfahndung größtmögliche Zurückhaltung und Professionalität angebracht, um als Beschuldigter alle Chancen im Verfahren zu wahren. Betroffene sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren und vor allem (zumindest vorübergehend) keine Angaben zur Sache machen und diszipliniert schweigen! 

 

 

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Anfrage Steuerstrafrecht

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