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Keine Selbstanzeige in besonders schweren Fällen

§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO stellt klar, dass in den verschiedenen in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 AO genannten besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung eine Selbstanzeige ausgeschlossen ist. 

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Selbstanzeige beim Finanzamt: Reaktionen und Folgen

Wie geht es nach einer Selbstanzeige beim Finanzamt weiter? Geht beim Finanzamt eine steuerliche Selbstanzeige ein, löst diese verschiedene Maßnahmen aus: Gegen den Anzeigenden wird von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) regelmäßig ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Diese Verfahrenseinleitung wird ihm anschließend mitgeteilt. Neben dem Steuerstrafverfahren wird regelmäßig das Besteuerungsverfahren und ggf. noch weitere Verfahren geführt. Die Folgen einer Selbstanzeige für den Steuerpflichtigen fallen unterschiedlich aus und hängen von den Details des jeweiligen Einzelfalls ab. Im Idealfall erlangt der Steuerpflichtige umfassende Straffreiheit.

Mögliche Ergebnisse einer Selbstanzeige

Im Idealfall ist das Ergebnis einer Selbstanzeige umfassende Straffreiheit ohne weitere Folgen. Dieses Ziel kann durch eine wirksame Selbstanzeige erreicht werden. Abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls kann aber auch ein oder mehrere andere Ergebnise erzielt werden. Es existieren insgesamt verschiedene Kombinationsmöglichkeiten.

Straffreiheit nach Selbstanzeige

Eine wirksame Strafanzeige führt zur Straffreiheit.

Absehen von Verfolgung bei Selbstanzeigen ab 25.000 EUR

Selbstanzeigen ab 25.000 EUR führen wegen des Ausschlussgrundes des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO grundsätzlich nicht mehr zur Straffreiheit. Allerdings bietet § 398a AO eine Möglichkeit der Strafverfolgung zu entgehen, wenn eine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Selbstanzeige abgegeben wurde, und die Straffreiheit lediglich deswegen nicht erreicht wird, weil der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro übersteigt. Soweit die Steuern und Zinsen sowie zusätzlich ein bestimmter "Strafzuschlag" fristgerecht nachbezahlt werden, wird von der Strafverfolgung abgesehen.

 

 

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