Für bestimmte Berufsgruppen existieren spezielle Berufsordnungen und berufsrechtliche Regelungen. Zu nennen sind etwa Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte, aber auch Ärzte, Architekten, Richter etc. Regelmäßig kann die Steuerstraftat in diesen Fällen ergänzend auch berufsrechtlich sanktioniert werden. Begeht etwa ein Steuerberater eine eigene Steuerhinterziehung, verstößt er gegen die Pflicht zur Wahrung des Ansehens des Berufs i.S.v. § 57 Abs. 2 StBerG und begeht damit eine Berufspflichtverletzung, welche mit berufsgerichtlichen Maßnahmen geahndet werden kann.
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Begehen Beamte eine Steuerhinterziehung, so können vom Dienstherrn beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Die entsprechenden Informationen über Steuerstraftaten erhält der Dienstherr regelmäßig direkt von den für die Verfolgung für die Steuerstraftaten zuständigen Behörden, welche zur Weitergabe der Informationen aufgrund besonderer Regelungen berechtigt und verpflichtet sind. Die Disziplinarmaßnahmen treten neben die Strafe wegen Steuerhinterziehung. Der Beamte wird damit letztlich doppelt "bestraft". Disziplinarmaßnahmen können selbst dann verhängt werden, wenn eine Bestrafung im Steuerstrafverfahren wegen der Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige entfällt. Art und Umfang der Disziplinarmaßnahme hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Der Dienstherr hat diese regelmäßig im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessen festzulegen.