Bei Steuerhinterziehung und nach einer Selbstanzeige sind nicht nur die hinterzogenen Steuern (nach)zuzahlen, sondern auch Zinsen zu entrichten. Die firstgerechte Zahlung von Zinsen ist zudem eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige und der damit angestrebten Straffreiheit. Im Einzelfall kann die Zinszahlung zu hohen zusätzlichen Zahlungen führen, die bei einer Selbstanzeige und der damit verbundenen Liquiditätsplanung unbedingt einkalkuliert werden sollten. Zu unterscheiden sind Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO und Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO.
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