steuerdelikt.de

Expertenwissen Steuerstrafrecht.

 

Zinsen bei Steuerhinterziehung

Bei Steuerhinterziehung und nach einer Selbstanzeige sind nicht nur die hinterzogenen Steuern (nach)zuzahlen, sondern auch Zinsen zu entrichten. Die firstgerechte Zahlung von Zinsen ist zudem eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige und der damit angestrebten Straffreiheit. Im Einzelfall kann die Zinszahlung zu hohen zusätzlichen Zahlungen führen, die bei einer Selbstanzeige und der damit verbundenen Liquiditätsplanung unbedingt einkalkuliert werden sollten. Zu unterscheiden sind Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO und Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO.

Hinterziehungszinsen, § 235 AO

Mit der Erhebung der Hinterziehungszinsen im Sinne des § 235 AO sollen sämtliche Vorteile, welche durch die Steuerhinterziehung erlangen wurden, abgeschöpft werden. Als Vorteil ist insbesondere anzusehen, dass die geschuldeten Steuern erst später gezahlt werden. Voraussetzung der Erhebung von Hinterziehungszinsen ist, dass eine vollendete Steuerhinterziehung begangen wurde, d.h. tatsächlich Steuern hinterzogen worden sind. Eine strafrechtliche Verurteilung ist hingegen nicht erforderlich. Zinsschuldner ist allein der Steuerschuldner.

Nachzahlungszinsen, § 233a AO

Nachzahlungszinsen sind in § 233a Abgabenordnung (AO) geregelt. § 233a AO regelt die Vollverzinsung von Steueransprüchen der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz und Gewerbesteuer.

Festsetzungsverjährung und Steuerhinterziehung

FestsetzungsverjährungDie Festsetzungsverjährung regelt die Verjährung der Steuerzahlung. Dabei geht es um die Frage, wie lange das Finanzamt noch Steuernachzahlungen fordern kann bzw. wann Steuerschulden verjähren. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei einer Steuerhinterziehung gem. § 169 Abs. 2 S. 2 Abgabenordnung (AO) regelmäßig zehn Jahre. Durch eine speziell geregelte Anlaufhemmung in § 170 AO kann sich die Verjährungsfrist in besonderen Fällen weiter verlängern. Die Festsetzungsverjährung ist von der Strafverfolgungsverjährung als weiterer Art der Verjährung bei Steuerhinterziehung zu unterscheiden.

Rechtsbehelfe Besteuerungsverfahren

Für eine optimale (Ausgangs-) Position im Steuerstrafverfahren ist es für die Betroffenen wichtig, die Bestandskraft der mit dem Steuerstrafverfahren verknüpften Steuerbescheide möglichst bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu verhindern. Hierdurch können etwaige Präjudizien vermieden werden. Strafverfolgungsbehörden wie die Steuerfahndung bleibt dadurch der für sie einfache Weg verschlossen, sich auf die Ergebnisse des Besteuerungsverfahrens zu berufen und diese mehr oder weniger unkritisch im Steuerstrafverfahren zu übernehmen. Insoweit ist es wichtig, Rechtsmittel gegen die betroffenen Steuerbescheide einzulegen und ggf. auch Klage vor dem Finanzgericht zu erheben.

 

 

* Durch den Klick auf einen Link mit * unterstützten Sie unsere Arbeit. Wir bekommen dann ggf. eine geringe Vergütung. Empfehlungen erfolgen allerdings immer unabhängig und alleine inhaltsbezogen.

Anfrage Steuerstrafrecht

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeige, Steuerstrafverfahren etc. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860