Bei Steuerhinterziehung und nach einer Selbstanzeige sind nicht nur die hinterzogenen Steuern (nach)zuzahlen, sondern auch Zinsen zu entrichten. Die firstgerechte Zahlung von Zinsen ist zudem eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige und der damit angestrebten Straffreiheit. Im Einzelfall kann die Zinszahlung zu hohen zusätzlichen Zahlungen führen, die bei einer Selbstanzeige und der damit verbundenen Liquiditätsplanung unbedingt einkalkuliert werden sollten. Zu unterscheiden sind Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO und Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO.
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Die Festsetzungsverjährung regelt die Verjährung der Steuerzahlung. Dabei geht es um die Frage, wie lange das Finanzamt noch Steuernachzahlungen fordern kann bzw. wann Steuerschulden verjähren. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei einer Steuerhinterziehung gem. § 169 Abs. 2 S. 2 Abgabenordnung (AO) regelmäßig zehn Jahre. Durch eine speziell geregelte Anlaufhemmung in § 170 AO kann sich die Verjährungsfrist in besonderen Fällen weiter verlängern. Die Festsetzungsverjährung ist von der Strafverfolgungsverjährung als weiterer Art der Verjährung bei Steuerhinterziehung zu unterscheiden.