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Haftung bei Steuerstraftat

Allen an einer Steuerstraftat Beteiligten, also neben dem Täter auch allen Teilnehmern, droht neben den strafrechtlichen Sanktionen in Form von Geld- oder Freiheitsstrafe auch die Haftung gem. § 71 Abgabenordnung (AO) für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO. Diese Haftung wird in einem gesonderten Besteuerungsverfahren vom Finanzamt gelten gemacht.

Nebenverfahren und Folgen der Steuerhinterziehung

BesteuerungsverfahrenSteuerhinterziehung führt zunächst zu einer Bestrafung. Daneben kann die Steuerhinterziehung jedoch verschiedene weitere Nebenfolgen haben und es können verschiedene weitere Nebenverfahren geführt werden. Einige der Nebenfolgen treten zwingend ein. Andere Nebenfolgen sind von den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen abhängig. Als zwingende Nebenfolgen einer Steuerhinterziehung sind die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern und deren Verzinsung zu nennen. Weitere individuelle Nebenfolgen können z.B. Disziplinarverfahren bei Beamten, der Entzug des Waffenscheins oder auch Berufsverbote sein. 

Nachzahlung von Steuern pp. nach Steuerhinterziehung

Aus einem Steuerstrafverfahren resultieren regelmäßig finanzielle Folgen. Hierzu gehören insbesondere Steuernachzahlungen, Zinsen und etwaige Zuschläge z.B. gem. § 398a AO. Diese finanziellen Folgen sind überwiegend Gegenstand des allgemeinen Besteuerungsverfahrens. Weitere finanzielle Folgen können sich im Kontext spezieller Steuerverfahren ergeben, z.B. durch eine Haftung gem. § 71 AO.

Weitere Einzelheiten zu Steuerverfahren >

Einziehung von Fahrzeugen pp. im Steuerstrafrecht

Unter den Voraussetzungen des § 375 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) hat das Gericht die Möglichkeit, als Nebenfolge zu bestimmten Steuerstraftaten die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung u.a. von Verbrauchsteuer bezieht, und die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, einzuziehen. 

Einziehung von Taterträgen im Steuerstrafrecht

Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat wie z.B. eine Steuerhinterziehung oder für sie etwas erlangt (Tatertrag), so ordnet das Gericht gem. §§ 73 ff. Strafgesetzbuch (StGB) dessen Einziehung an.

 

 

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