Die Durchsuchung im Unternehmen kann sowohl als Durchsuchung beim Beschuldigten gem. § 102 Strafprozessordnung (StPO) als auch als Durchsuchung bei einem Dritten gem. § 103 StPO erfolgen. Die Einordnung ergibt sich aus dem Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung im Unternehmen unterscheidet sich von der Durchsuchung bei Einzelpersonen, regelmäßig dadurch, als dass hier auch Mitarbeiter und vielleicht sogar Kunden von der Durchsuchung betroffen sein können. Deshalb sind zusätzliche Punkte zu beachten. Die nachfolgende Checkliste soll Hilfestellung sowohl bei der (vorbeugenden) Vorbereitung als auch bei der eigentlichen Durchsuchung und schließlich bei der Nachbereitung sein.
Kompetenzen Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren
Befinden sich die Gegenstände, die als Beweismittel in einem Steuerstrafverfahren von Bedeutung sein können im Gewahrsam einer Person und werden von dieser nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es gem. § 94 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) der Beschlagnahme. Für steuerstrafrechtliche Sachverhalte sind insoweit neben Daten aller Art insbesondere auch analoge Dokumente wie Konto- und Depotauszüge, Erträgnisaufstellungen, Ein- und Ausgangsrechnungen, Verträge etc. von Bedeutung. Auch Hardware aller Art wie z.B. Computer und Datenträger und verschiedene weitere Gegenstände können beschlagnahmt werden.
Als typische Gegenstände der Beschlagnahme im Steuerstrafrecht sucht die Steuerfahndung grundsätzlich geeignete Beweismittel, in der Regel Unterlagen und in immer stärkerem Umfang auch Daten, mit denen sich die Steuerstraftat nachweisen lässt. Um diese aufzufinden hat sie u.a. die Möglichkeit der Durchsuchung. Um die Unterlagen anschließend mitzunehmen, kann die Steuerfahndung diese sicherstellen oder beschlagnahmen.
Bestimmte Gegenstände dürfen nicht beschlagnahmt werden. Es handelt sich um sog. beschlagnahmefreie Gegenstände. Das Gesetz regelt dies in § 97 Strafprozessordnung (StPO).
Wie bereits ausgeführt ist in der Regel für alle Betroffenen in einem Steuerstrafverfahren eine Beschlagnahme der Sicherstellung vorzuziehen. Betroffene sollten deshalb regelmäßig eine Beschlagnahme erzwingen und der Sicherstellung widersprechen bzw. keine Unterlagen freiwillig herausgeben. Außerdem sollten nach Möglichkeit kurzfristig Kopien aller relevanter Unterlagen und Daten angefertigt werden, welche Gegenstand der Beschlagnahme sind. Schließlich ist auf die korrekte und vor allem vollständige Protokollierung aller beschlagnahmten Unterlagen zu achten.
* Durch den Klick auf einen Link mit * unterstützten Sie unsere Arbeit. Wir bekommen dann ggf. eine geringe Vergütung. Empfehlungen erfolgen allerdings immer unabhängig und alleine inhaltsbezogen.
Kurzfristigen Termin vereinbaren
Weitere Terminarten oder Zeiten anfragen.