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Bestrafung und Strafmilderung nach Selbstanzeige

Falls eine oder mehrere Voraussetzungen der Selbstanzeige nicht vorliegen, führt das Finanzamt das Ermittlungsverfahren weiter. Es prüft den zugrundeliegenden Sachverhalt. Kommt es dabei zu der Erkenntnis, dass eine Steuerstraftat vorliegt, wird es auf eine Bestrafung des Anzeigenden mit Geld- oder Freiheitsstrafe hinwirken. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt erst durch die Selbstanzeige überhaupt Kenntnis von der Steuerhinterziehung erhalten hat. Insoweit realisiert sich dann eines der besonderen Risiken einer unwirksamen Selbstanzeige.

Besteuerungsverfahren und Selbstanzeige

Ergebnis einer Selbstanzeige sind regelmäßig auch Korrekturen in den korrespondierenden Besteuerungsverfahren oder deren erstmalige Durchführung. Neben der Steuererhebung werden Zinsen festgesetzt. Können exakte Beträge nicht ermittelt werden, besteht auch die Möglichkeit einer Schätzung.

Nebenverfahren nach Selbstanzeige

Unter bestimmten Voraussetzungen werden neben dem Steuerstraf- und dem Besteuerungsverfahren weitere Verfahren geführt. Diese Nebenverfahren können regelmäßig nicht vermieden werden. Insbesondere führt auch eine wirksame Selbstanzeige – anders als beim Steuerstrafverfahren - nicht zur Einstellung der Nebenverfahren. 

Disziplinarverfahren nach Selbstanzeige von Beamten

Für Beamte gelten im Steuerstrafrecht zunächst die allgemeinen Regeln. Eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung ist ebenso möglich wie die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige. Allerdings werden die allgemeinen Regeln durch spezielle Vorschriften zu Disziplinarmaßnahmen für Beamte ergänzt. Diese treten neben die strafrechtlichen Sanktionen. Dies kann im Ergebnis zu einer "doppelten Bestrafung" des Beamten führen. 

Mitteilungspflichten nach Selbstanzeige

Unter bestimmten Voraussetzungen informieren die Finanzbehörden u.a. den Dienstherrn des Beamten über das Steuerstrafverfahren. Dies geschieht unabhängig davon, ob das Strafverfahren wegen einer wirksamen Selbstanzeige eingestellt wird und insoweit Straffreiheit eintritt.

 

 

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