Falls eine oder mehrere Voraussetzungen der Selbstanzeige nicht vorliegen, führt das Finanzamt das Ermittlungsverfahren weiter. Es prüft den zugrundeliegenden Sachverhalt. Kommt es dabei zu der Erkenntnis, dass eine Steuerstraftat vorliegt, wird es auf eine Bestrafung des Anzeigenden mit Geld- oder Freiheitsstrafe hinwirken. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt erst durch die Selbstanzeige überhaupt Kenntnis von der Steuerhinterziehung erhalten hat. Insoweit realisiert sich dann eines der besonderen Risiken einer unwirksamen Selbstanzeige.
Anfrage Steuerstrafrecht
Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeige, Steuerstrafverfahren etc. Wir melden uns kurzfristig zurück.
Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860