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Selbstanzeige und Verjährung

Verjährung Selbstanzeige

Steuerliche Selbstanzeigen / Nacherklärungen müssen zwingend unter Berücksichtigung der individuell zu ermittelnden Verjährungsfristen und weiterer gesetzlicher Vorgaben erstellt werden. Die der Selbstanzeige zugrundeliegenden Zeiträume dürfen keinesfalls zu kurz bemessen sein. Insgesamt birgt gerade die Verjährungsfrage erhebliche Risiken bei einer Selbstanzeige. Werden nicht alle bisher noch nicht verjährten Sachverhalte in der Selbstanzeige berücksichtigt, besteht die Gefahr der Unwirksamkeit der Selbstanzeige. Die Chance auf Straffreiheit ist dann für immer verloren.

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Steuerstrafverfahren in der Übersicht

Steuerstrafverfahren

Das Steuerstrafverfahren ist in den §§ 385 ff. Abgabenordnung (AO) geregelt. Es beginnt mit einem Anfangsverdacht. Nach anschließender förmlicher Einleitung des Steuerstrafverfahrens endet es schließlich durch Einstellung, Freispruch oder mit einer Bestrafung. Durch frühzeitige Verteidigungsaktivitäten ist es oftmals möglich, eine Bestrafung wegen eines Steuerdelikts zu vermeiden oder jedenfalls die Sanktionen teilweise deutlich zu reduzieren. Insbesondere eine Akteneinsicht durch einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt sollte immer durchgeführt werden.

Fakten Steuerstrafverfahren

Steuerstrafrecht kompakt

  • Ein Steuerstrafverfahren ist ein Strafverfahren, das sich auf steuerspezifische Straftaten bezieht. Wichtige Abschnitte sind:
  • Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts für eine Steuerstraftat wird das Steuerstrafverfahren eröffnet.
  • Die Finanzbehörde, u.a. die Steuerfahndung, führt statt der Staatsanwaltschaft das Steuerstrafverfahren, wenn dem Beschuldigten ausschließlich eine Steuerstraftat vorgeworfen wird.
  • Die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) und die Steuerfahndung ermitteln im Verlauf des Steuerstrafverfahrens, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben werden soll.
  • Die Ermittlungsbehörden nutzen das gesamte Instrumentarium staatlicher Eingriffsbefugnisse, wie z.B Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Vernehmungen, vorläufige Festnahmen, Untersuchungshaft, Vermögensarreste, Telekommunikationsüberwachungen.
  • Das Ermittlungsverfahren ist der wichtigste Verfahrensabschnitt, um Entlastendes vorzubringen und ein gerichtliches Verfahren zu verhindern.
  • Das Ermittlungsverfahren als Teil des Steuerstrafverfahrens endet mit der Erhebung der Anklage vor einem Strafgericht oder mit Einstellung mit oder ohne (Geld-) Auflagen.
  • Nach Zulassung der Anklage wird in einer öffentlichen Hauptverhandlung vor Gericht über die vorgeworfenen Delikte verhandelt.
  • Eine Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflagenzahlung ist häufig im Steuerstrafrecht.
  • Ein Strafbefehl kann erlassen werden, wenn eine Geldstrafe verhängt werden soll und die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung nicht erforderlich erscheint.
  • Die Dauer eines Steuerstrafverfahrens kann von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren betragen. Die Verfahrensdauer des Steuerstrafverfahrens hängt von der Komplexität der Angelegenheit, der Auslastung der Behörde und dem Verhalten des Beschuldigten ab.

Wichtige Aspekte

Beginn: Anfangsverdacht

Anfangsverdacht SteuerfahndungDas Steuerstrafverfahren beginnt mit einem Anfangsverdacht, welcher insbesondere von der die Steuerfahndung umfangreich untersucht wird. Grundlage sind Erkenntnisse unterschiedlichster Art welche den Verdacht einer Steuerhinterziehung begründen. 

Mehr zum Anfangsverdacht der Steuerfahndung >

Beendigung

Beendigung SteuerstrafverfahrenEin Steuerstrafverfahren kann auf unterschiedliche Arten beendet werden. Idealerweise lässt sich ein Verfahren schnell und diskret dadurch abschließen, dass dem Finanzamt oder Gericht nachgewiesen wird, dass eine Steuerhinterziehung tatsächlich nicht vorliegt. Gelingt eine vollständige Entlastung nicht, so exisitieren ggf. dennoch alternativ verschiedene weitere Möglichkeiten das Verfahren (auch trotz einer eventuell vorhandenen Steuerhinterziehung) ohne Bestrafung abzuschließen. 

Mehr zur Beendigung des Steuerstrafverfahrens >

 

 


Anwälte für Steuerstrafrecht

Steuerstrafverfahren schnell beenden. Als Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht mit Sitz in Berlin sind wir seit über 20 Jahren im Steuerstrafrecht tätig. In einer Vielzahl von Fällen haben wir für unsere Mandanten in Steuerstrafverfahren verteidigt. Grundlage ist jeweils eine individuelle Verteidigungsstrategie mit dem Ziel eines schnellen und positiven Endes des Steuerstrafverfahrens.

Mehr zu den Steuerstrafverfahren mit Anwalt >


Ermittlungsverfahren Steuerstrafrecht

Ermittlungsverfahren / SteuerstrafverfahrenNach entsprechendem Anfangsverdacht wird das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde geführt. Im Steuerstrafrecht ist dies neben der Staatsanwaltschaft die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts und die dort angesiedelte Steuerfahndung. Das Ermittlungsverfahren gliedert sich in unterschiedliche Phasen mit unterschiedlichen Schwerpunkten.

 

 

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