Inhaltlich müssen der Finanzbehörde mit der Selbstanzeige alle Informationen mitgeteilt werden, die für die vollständige Aufklärung der Steuerpflichten erforderlich sind. Alle unrichtigen Angaben müssen in vollem Umfang berichtigt werden, unvollständige Angaben müssen umfassend ergänzt und unterlassene Angaben müssen vollständig nachgeholt werden.
Anfrage Steuerstrafrecht
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Die mit einer Selbstanzeige vorgenommene Korrektur muss vollständig sein. Der Steuerpflichtige muss hierfür nach Ansicht des BGH zur Steuerehrlichkeit zurückkehren und insgesamt "reinen Tisch" machen. Werden nur ausgewählte Sachverhalte angezeigt, so führt diese sog. Teilselbstanzeige regelmäßig dazu, dass die Strafbefreiung insgesamt zu versagen ist.